Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.05.2016

§1 Geltungsbereich

  1. Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen unseres Unternehmens dikon Elektronik & IT GmbH (nachfolgend dikon genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen für unsere Kunden auf der Internetseite von dikon, www.dikon-elektronik.de/agb, jederzeit zum Aufruf und zum Ausdruck zur Verfügung.

§2 Angebote und Verträge

  1. Angebote dikons sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Alle Verträge bedürfen der schriftlichen Annahme dikons, für die allein unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich sind.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ergänzende Änderungen und Nebenabreden im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung wirksam.
  4. Insofern bei Rahmenaufträgen keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Rahmenauftrag sogleich zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge nach eigenem Ermessen sofort herzustellen. Nach Auftragserteilung geäußerte Änderungswünsche des Kunden können mangels ausdrücklicher, anderweitiger Vereinbarung daher nicht berücksichtigt werden.
  5. Bei Fertigungsaufträgen sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der vereinbarten Menge berechtigt.
  6. Wird bei Reparaturaufträgen vor der Ausführung der Reparatur durch dikon vom Kunden ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies dikon ausdrücklich mitzuteilen.
  7. Auftragsänderungen, -stornierungen und -annullierungen durch den Kunden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung dikons. Bereits entstandene Kosten (z.B. aus Materialbeschaffung und Fertigung) gehen zu Lasten des Kunden.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für Lieferungen ab Werk dikon.
  2. Der Mindestbestellwert beträgt für Handelsware netto 50 €, für Fertigungsartikel netto 250€.
  3. Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge dem Kunden zu berechnen.
  4. Rechnungen sind, wenn nicht separat vereinbart, innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  5. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.
  6. Vom Hersteller berechnete Metallzuschlagskosten und andere Sonderbeschaffungskosten trägt der Kunde.
  7. Den vereinbarten Preisen liegen die derzeit für uns gültigen Einkaufspreise, Lohn- und Gehaltstarife, Zölle und Frachten und sonstige behördliche Abgaben zugrunde. Erhöhen sich diese nach Auftragserteilung, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Lieferpreises vor.
  8. Soweit zwischen Vertragsschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen, ist dikon berechtigt, dem Kunden den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis der Ware zu berechnen.
  9. Schecks werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung dikons angenommen.
  10. Bei Neukunden behält sich dikon das Recht vor die ersten drei Bestellungen per Vorkasse zu liefern.
  11. Bei Entwicklungs- und IT-Dienstleistungen ist dikon berechtigt monatlich abzurechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert dikon die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
  12. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Entwicklungs- und IT-Dienstleistungen die Preise bzw. Tagessätze zzgl. entstandener Reise- und Nebenkosten. Ein Tag umfasst 8 Stunden. Spesen für Übernachtung sowie Fahrtkosten (Bahn, Flug, Kilometerpauschale) zahlt der Kunde wie angefallen, Verpflegungsmehraufwendungen gemäß gesetzlicher Regelung. Reisezeiten werden mit dem halben Stundensatz berechnet.
  13. Dikon ist berechtigt vom Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Zahlung Zinsen gemäß §274 BGB berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dikon vorbehalten.
  14. Skonti werden für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden nicht gewährt.
  15. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, oder bei Zahlungsverzug, braucht dikon die Lieferung nicht auszuführen, bis der Kunde Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat. Dasselbe gilt, wenn Schecks nicht eingelöst werden. Bei einer Aufforderung dikons zu einer Zahlung Zug um Zug hat sich der Kunde hierzu bereit zu erklären und diese durchzuführen oder die entsprechende Sicherheit zu stellen, andernfalls kann dikon vom Vertrag zurücktreten.
  16. Der Kunde wird dikon frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
  17. Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Kunde das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber unserer Basis-Währung (Euro) für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis Eingang des Betrages bei dikon.
  18. Wird der Kaufvertrag im EU-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Kunde dikon nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, ist dikon berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.
  19. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung dikons aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  20. Angestellte und Reisevertreter dikons dürfen Zahlungen nur bei schriftlicher Inkassovollmacht annehmen.

§4 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren und Leistungen (nachfolgend Vorbehaltsware) vor. Dies gilt für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen).
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Ebenso ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten – sicherungshalber an dikon ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dikon die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an dikon ab. Dikon nimmt diese Abtretung an.
  6. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht dikon Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
  7. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist dikon berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Dikon kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Ware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

§5 Gefahrenübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.
  2. Wir haben unsere Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, dem Frachtführer oder Spediteur übergeben oder auf unsere eigenen bzw. Kundenfahrzeuge verladen worden ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit möglich – versichert.
  3. Bei Vereinbarung einer Entwicklungs- oder IT-Dienstleistung, insbesondere Erstellung von Individual-Software geht die Gefahr grundsätzlich mit Abnahme, spätestens aber mit dem Tag auf den Kunden über, an dem der Kunde die Leistung in seinem Geschäftsbetrieb verwendet bzw. in Betrieb genommen hat. Sofern die Abnahme am von dikon gesetzten Termin ohne Angabe und Nachweis eines wichtigen Grundes seitens des Kunden nicht erfolgt, gilt die Abnahme als an diesem Termin vom Kunden vorgenommen.

§6 Lieferzeit und Verzug

  1. Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor der Bereitstellung der vom Kunden zu beschaffenden Beistellware, Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit verlängert sich automatisch, wenn die Bereitstellung vom Kunden verzögert wird und separat angefordert werden muss.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Bei geänderten technischen Anforderungen oder für dikon nicht vorhersehbare Ereignisse sehen wir uns vor von schriftlichen Termin- und Leistungszusagen abzuweichen, soweit die Abweichungen von den zugesagten Terminen und Preisen für den Kunden zumutbar sind. Die Abweichungen sind dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebs- oder Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare Materialverknappung (Werksstilllegung) oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Wird dikon trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der von dem Kunden bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass dikon die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann dikon vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Betrifft die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nur einzelne Gegenstände einer einheitlichen Bestellung des Kunden, ist dikon ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Kunde ein Interesse an der Teilerfüllung des Vertrages hat. Ist letzteres der Fall, wird dikon hinsichtlich der Gegenstände, die von der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung betroffen sind von seiner Leistungspflicht frei, ohne dass es einer gesonderten Erklärung dikons bedarf. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Kunden anzuzeigen. Tritt dikon nicht vom Vertrag zurück, wird dikon für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei. Schadenersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  6. Bei Verzug dikons kann der Kunde nach Ablauf einer gemeinsam vereinbarten angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Kunde nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist beginnt nach Vereinbarung einer angemessenen Nachfrist des Kunden mit dikon. Die Nachfrist muss die Machbarkeitsprüfung von dikon bzgl. der Beschaffbarkeit benötigter Artikel berücksichtigen.
  7. Rücktritt kann vom Kunden nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch einen Mangel oder die Nichteinhaltung der Lieferzeit wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben wird.
  8. Wird dikon die übernommene Leistung vor dem Gefahrübergang endgültig unmöglich, so kann der Kunde bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
  9. Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

§7 Gewährleistung

  1. Der Kunde wird gelieferte Ware und Leistungen unverzüglich prüfen (§ 377 HGB). Mängel der gelieferten Ware oder Leistungen sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Ware als einwandfrei angenommen. Die schriftliche Mängelrüge muss in nachvollziehbarer Form alle für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienliche Informationen enthalten. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
  2. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbereiche absolut fehlerfrei arbeitet. Wir leisten Gewähr, dass Software im Sinne der von uns herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Softwarebeschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
  3. Der Kunde darf ohne schriftliche Zustimmung dikons keine Nachbesserungsarbeiten vornehmen. Hat der Kunde oder ein Dritter dennoch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten ohne schriftliche Zustimmung dikons vorgenommen, wird dikon für die daraus entstandenen Kosten nicht aufkommen. Zudem sind jegliche Mängelansprüche sowie Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
  4. Falls Waren oder etwaige von dikon hinzugefügte Arbeiten oder Leistungen mit Mängeln behaftet sind, so werden wir nach eigener Wahl den Fehler beseitigen (Produktreparatur), die Ware durch eine mangelfreie ersetzen oder den Preis für die Ware mindern bzw. erstatten (ohne Zinsen).
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Fehlern an Elektronik oder Software.
  6. Die Versandkosten werden dem Kunden erstattet, sofern ein Mangel der Sache tatsächlich vorliegt.
  7. Stellt sich heraus, dass die vom Kunden zur Nachbesserung eingesandte Sache mangelfrei ist, kann dikon dem Kunden die Aufwendung in Rechnung stellen, die dikon zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache gehabt hat.
  8. Die Verjährung von Sachmängelansprüchen des Kunden beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang gemäß §7.
  9. Für Verbrauchsmaterialien (z.B. Batterien, Lampen, etc.) wird keine Gewährleistung übernommen.
  10. Kommt dikon ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so hat der Kunde dikon eine gemeinsam vereinbarte angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei Verstreichen der Frist durch unser Verschulden ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

§8 Schadenersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, beispielsweise entgangenem Gewinn.
  2. Der vorgenannte Abs. (1) gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
  3. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, wenn dikon den Verzug nicht mindestens grob fahrlässig verursacht hat, und ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn der Verzug von einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht wurde.
  4. Soweit dem Kunden nach diesem Paragraph Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 12 Monaten (vgl. §7 Abs. (9)). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  5. Schadenersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre und der Kunde ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit dikons tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

§9 Vertraulichkeit, Urheberrechte, Nutzungsrechte

  1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.
  2. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
  3. An Angeboten, Zeichnungen, Beratungsinhalten, technischen Unterlagen, Mustern, Software u. ä. die von dikon erstellt wurden behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Ohne die ausdrückliche Einwilligung der dikon dürfen die Dokumente oder Teile davon weder in irgendeiner Form vervielfältigt noch sonst Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet. Urheberrechte verbleiben bei dikon.
  4. Abs. 3 gilt entsprechend für Unterlagen des Kunden. Diese darf dikon jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen dikon zulässigerweise Lieferungen übertragen hat oder von denen dikon Angebote einholt.
  5. Der Verwendung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen durch dikon dürfen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Von einer Haftung hat uns der Kunde freizustellen. Dikon braucht nicht selbst das Bestehen von Schutzrechten Dritter zu überprüfen.
  6. Wir speichern und verarbeiten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses. Alle Daten sind entsprechend den Bestimmungen des BDSG geschützt.
  7. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
  8. Von dikon entwickelte Software wird dem Kunden (Endkunden bzw. Wiederverkäufer) zur einmaligen Nutzung bzw. zum einmaligen Weiterverkauf überlassen. D.h. die überlassene Software darf entweder vom Kunden selbst genutzt werden oder Dritten nur im Rahmen eines einmaligen Überlassungsvertrages zur Nutzung überlassen werden. Eine mehrfache und/oder wiederholte Überlassung an Dritte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für die Lieferung und Nutzung von Software gelten darüber hinaus die der Software beiliegenden Nutzungsbedingungen dikons bzw. des Softwareherstellers. Der Kunde erkennt die Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich an. Bei einem Verstoß haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

§10 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten

  1. Kunde und dikon benennen jeweils verantwortliche Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dikon erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
  2. Der Kunde hat dikon unverzüglich eintretende Änderungen vertragsrelevanter Angaben mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere seine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie firmenbezogene Angaben.
  3. Bei der Erbringung von Entwicklungs- und IT-Dienstleistungen durch dikon ist der Kunde verpflichtet, dikon soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebsumgebung alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung dikons zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch dikons unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
  4. Für vom Kunden beigestelltes Material wird die gleiche Qualität vorausgesetzt wie für von dikon eingekauftes Material (Liefermenge, Liefertermin, Verpackung etc.). Für durch nicht ordnungsgemäß beigestelltes Material entstehende zusätzliche Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, insbesondere bei nicht automatengerechter Verpackung, mangelnder Qualität oder verspäteter Belieferung.
  5. Dikon ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen zu beauftragen, um Leistungen teilweise oder vollständig zu erfüllen.

§11 Geltendes Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird übereinstimmend ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen soweit gesetzlich zulässig.

§12 Sonstiges

  1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
  2. Dikon ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus triftigen Gründen abzuändern oder zu ergänzen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Der Kunde hat das Recht einer solchen Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen und Ergänzungen wirksam. Dikon wird den Kunden bei Übersendung der Änderungsmitteilung auf dieses Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinweisen.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen, hilfsweise durch entsprechende gesetzliche Regelungen, zu ersetzen.

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